Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: September 2020
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Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: September 2020
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ALLGEMEINE VERKAUFS – UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. GELTUNGSBEREICH, FORM
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) gelten für sämtliche durch Unternehmen der Tillmann Gruppe als Verkäufer/Lieferant abgeschlossene Verkaufs- und Lieferverträge. Eine Übersicht der zur Tillmann Gruppe gehörenden Unternehmen entnehmen Sie beigefügter Anlage bzw. ist unter www.tillmann-gruppe.de jederzeit einsehbar. Sie finden nur dann Anwendung, wenn der Vertragspartner (nachfolgend auch „Auftraggeber“) Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVLB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt schriftlich mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge mit dem Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(3) Unsere AVLB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen oder auf ein Schreiben Bezug nehmen, das die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält, es sei denn, diesen wurde in jedem Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine solche Anerkennung gilt dann jedoch stets nur für das zustimmende Unternehmen der Tillmann Gruppe.
(4) Diese Bestimmungen gelten neben allen sonstigen etwaigen Vereinbarungen die die Parteien zusätzlich schließen, z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVLB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Vertragsparteien in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Abnahmeerklärungen, Freigaben) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzlichen Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2. ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS
(1) Unsere Angebote sind, sofern dies nicht ausdrücklich anders ausgewiesen ist, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter vor Abschluss dieses Vertrages sind unverbindlich. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch uns, insbesondere Beschaffenheitsbeschreibungen, technische Daten, Pläne, aktuelle Zeichnungen.
(3) Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Gegenteiliges ergibt, sind wir berechtigt, das Angebot bis zur Klärung der Details der Bestellung, mindestens aber innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Bestellung bei uns, anzunehmen.
3. PRODUKTFREIGABE
(1) Die bestellten Erzeugnisse werden stets nach den Anforderungen des Auftraggebers produziert. Diese Anforderungen (Beschaffenheitsvereinbarung, technische Daten, Pläne, aktuelle Zeichnungen etc.) müssen als solche ausdrücklich schriftlich vereinbart und vom Auftraggeber freigegeben werden. Soweit die Freigabe nicht ausschließlich schriftlich erfolgt, findet diese vor Ort im jeweiligen Produktionsbetrieb statt.
(2) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, hat die Freigabe spätestens innerhalb von einer Woche ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung zu erfolgen. Soweit innerhalb der Wochenfrist keine Änderungswünsche schriftlich gegenüber uns geltend gemacht werden, gilt die Freigabe als erteilt. Es bleibt uns jedoch unbenommen, bis zur förmlichen Freigabe durch den Auftraggeber mit der Produktion der bestellten Erzeugnisse abzuwarten. In diesem Fall werden wir den Auftraggeber hierauf und mögliche Auswirkungen auf die Lieferfristen gem. Ziff. 4 Abs.3 unverzüglich hinweisen.
(3) Die Freigabe dient der Bestätigung der Produktbeschaffenheit. Erfolgen die weiteren Lieferungen entsprechend der Produktfreigabe, gelten die vertraglichen Verpflichtungen zu den Produkteigenschaften als erfüllt.
(4) Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung nach erfolgter Produktfreigabe kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn solche Änderungen für uns zumutbar sind und über ihre Auswirkungen, insbesondere ihre Mehr- und Minderkosten sowie Liefertermine eine einvernehmliche schriftliche Regelung vorab getroffen wurde.
4. LIEFERFRISTEN UND LIEFERVERZUG
(1) Liefertermine und -fristen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Dies kann auch durch einseitige Vorgabe durch uns im Rahmen der Annahme der Bestellung erfolgen. Soweit der Auftraggeber hiergegen nicht unverzüglich widerspricht, gelten diese als vereinbart.
(2) Der Auftraggeber muss uns alle zur Vertragserfüllung notwendigen Angaben rechtzeitig zur Verfügung gestellt und etwaige Anzahlungen vereinbarungsgemäß getätigt haben. Zahlungseingänge gelten nach Wertschreibung auf dem Konto als getätigt.
(3) Lieferfristen beginnen jeweils mit dem Datum der Auftragsbestätigung und verlängern sich entsprechend bei später erteilten Zusatzaufträgen, Änderungen im Auftrag oder verspäteter Freigabe. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich ohne direkte Sondervereinbarung auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand ab Werk bzw. Lager.
(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(5) Für einen Lieferverzug ist die Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
5. LIEFERUNG, GEFAHRENÜBERGANG, ABNAHME, ANNAHMEVERZUG
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt Lieferung grundsätzlich auf Grundlage der Incoterms 2020 ab Lager/Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). In diesem Fall sind wir mangels abweichender Vorgaben des Auftraggebers berechtigt, die Art der Versendung (insb. Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Sofern keine Verpackungsrichtlinien festgelegt wurden, werden die Produkte so verpackt, dass der Transport gefahrlos möglich ist. Ein zusätzlicher Schutz vor Korrosion erfolgt nicht. Vom Auftraggeber speziell gewünschte Verpackungen, Verpackungsarten oder Verpackungsänderungen gehen zu seinen Lasten.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir die Ware absprachegemäß an den Spediteur oder Frachtführer übergeben oder sich der Auftraggeber im Verzug der Annahme befindet. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend.
(4) Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. der Lieferfrist als abgenommen und wird in Rechnung gestellt. Kosten für die Lagerung sowie sonstige Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen. Eine Entschädigung beläuft sich auf 0,5 % des Kaufpreises pro Kalenderwoche. Bei endgültiger Nichtabnahme erhöht sich die Pauschale auf 10 %. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Möglichkeit des Nachweises eines höheren Schadens oder die Geltendmachung unserer gesetzlichen Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
(5) Soweit es dem Auftraggeber zumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt. Diese werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Bei Abrufaufträgen hat der Auftraggeber, sofern nichts andere vereinbart ist, die Ware innerhalb von einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft durch uns in branchenüblichen Losen abzurufen. Wird dabei über die vereinbarte Bestellmenge hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, nur die Bestellmenge zu liefern oder die Mehrmenge zum Tagespreis zu verrechnen. Unterlässt der Auftraggeber die Einteilung der Abrufe, so sind wir berechtigt, die Einteilung nach § 315 BGB selbst vorzunehmen. Abrufaufträge haben, wenn keine Laufzeit vereinbart wurde, eine maximale Laufzeit von 12 Monaten. Am Ende der Laufzeit können die Restbestände ausgeliefert werden.
6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Dabei handelt es sich – abgesehen vom separat ausgewiesenen Legierungszuschlag – mangels abweichender Regelung um Festpreise.
(2) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn zwischen der Auftragsbestätigung und Lieferung der Ware mehr als sechs Wochen liegen und sich bei den Material- und/oder Lohnkosten und/oder sonstigen Kosten Preiserhöhungen ergeben. Wir werden den Auftraggeber über die Preisanpassung informieren.
(3) Bei einem Versendungskauf trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. gewünschten Transportversicherung sowie etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung ohne Abzüge fällig. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Bei Zahlungsverzug oder Überschreiten des Kreditlimits behalten wir uns vor, die Warenlieferung zurückzuhalten, bis sämtliche Forderungen beglichen oder das Kreditlimit unter Berücksichtigung des Bestellwertes unterschritten ist.
(6) Wird uns nach Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Sind diese Leistungen nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erbracht, so können wir die Lieferungen einstellen oder von einzelnen oder allen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt unberührt.
(7) Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht nicht. § 354a HGB bleibt unberührt.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihren Entstehungszeitpunkt- behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (einfacher, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt).
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insb. bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.
(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/ oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus Weiterverkauf der Ware oder Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zu Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
8. MÄNGELANSPRÜCHE DES AUFTRAGGEBERS
(1) Für Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung sind vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarungen und Freigaben.
(3) Handelsübliche Mengen – und Gewichtsabweichungen im Rahmen von bis zu 10% der Bestellmenge sind zulässig und gewähren dem Auftraggebern ausschließlich einen Anspruch auf anteilsmäßige Minderung des Kaufpreises gegen Nachweis der Abweichung.
(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 434 Abs.1 S.2 und 3 BGB). Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel unverzüglich anzuzeigen und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung/Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Die Wahl der Art der Mängelbeseitigung bleibt uns vorbehalten.
(6) Uns steht das Recht zu, bemängelte Produkte zu besichtigen und zu prüfen. Der Auftraggeber muss uns die nötige Zeit dafür einräumen und uns Zugang zu den Produkten verschaffen. Wir können auch die Rücklieferung auf unsere Kosten verlangen.
9. SONSTIGE HAFTUNG
(1) Soweit sich aus diesen AVLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir- gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
(a) Für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, maximal jedoch auf die Höhe des Kaufpreises, begrenzt.
(3) Die sich aus (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insb. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10. GEHEIMHALTUNG, URHEBERRECHTE UND SCHUTZRECHTE
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Auftragsspezifische Daten, Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
(2) Sämtliche Urheberrechte, Schutzrechte und Know-How im Zusammenhang mit der Herstellung der Produkte verbleiben ausschließlich bei den Unternehmen der Tillmann Gruppe. Der Auftraggeber erhält weder entgeltlich noch unentgeltlich, weder beschränkt noch unbeschränkt diesbezüglich eine Lizenz oder Nutzungsrechte.
(3) Wir sind nicht verpflichtet, vom Auftraggebern vorgegebene Beschaffenheitsspezifikationen, Muster oder Ähnliches auf die Verletzung von Schutzrechten zu prüfen. Sollte sich herausstellen, dass durch deren Nutzung Rechte Dritter verletzt werden, so haftet der Auftraggeber für deren Ansprüche.
(4) Wird uns die Produktion oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ihm zustehende Schutzrechte untersagt, so sind wir, sofern wir die Rechtsverletzung nicht zu vertreten haben – berechtigt, die Produktion bzw. Lieferung bis zur Klärung der Rechtslage einzustellen. Sollte durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages unzumutbar sein, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und uns auf seine Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen.
11. VERJÄHRUNG
(1) Abweichend von § 438 Abs.1 S.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs.1 Nr.2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs.1 Nr.1, Abs.3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 9 Abs.2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Rechtswahl
Für diese AVLB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser jeweiliger Geschäftssitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVLB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtssand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insb. zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) (Teil-) Unwirksamkeit, Änderungen und Ergänzungen
(a) Sollte eine Bestimmung dieser AVLB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen dieser AVLB davon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser AVLB vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart.
(b) Änderungen und Ergänzungen dieser AVLB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. § 127 Abs. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung.
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
1. GELTUNGSBEREICH, FORM
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: AEB) gelten für alle mit einem Unternehmen der Tillmann Gruppe abgeschlossenen Verträge. Eine Übersicht der zur Tillmann Gruppe gehörenden Unternehmen entnehmen Sie beigefügter Anlage bzw. ist unter www.tillmann-gruppe.de/de/agb/ jederzeit einsehbar. Sie finden nur dann Anwendung, wenn der Vertragspartner (nachfolgend „Verkäufer“ oder „Lieferant“) Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Dienstleistungen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(4) Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. oder auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass die Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder eines Dritten enthält, es sei denn, diesen wurde in jedem Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine solche Anerkennung gilt dann jedoch stets nur für das zustimmende Unternehmen der Tillmann Gruppe.
(5) Diese Bestimmungen gelten neben allen sonstigen etwaigen Vereinbarungen die die Parteien zusätzlich schließen, z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzlichen Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2. ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS
(1) Anfragen von Unternehmen der Tillmann Gruppe beim Lieferanten über dessen Produkte und Leistungen sowie deren Konditionen oder die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind für uns in keiner Weise rechtlich bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, bei seiner Angebotsabgabe auf Abweichungen gegenüber der Anfrage hinzuweisen. Eine Vergütung für Ortstermine, die Ausarbeitung von Angeboten oder die Erstellung von Projektunterlagen erfolgt nicht, soweit nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben zwingend geschuldet.
(2) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich, soweit der Verkäufer nicht innerhalb von 3 Tagen nach Bestellungseingang schriftlich widerspricht.
(3) Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(4) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 10Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
(5) Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung können durch uns jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin geändert werden. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 3 Wochen beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Zugang unserer Mitteilung gem. S. 1 schriftlich anzeigen.
(6) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
3. LIEFERTERMINE UND LIEFERVERZUG, VERSAND
(1) Die vereinbarten Liefertermine und Fristen sind verbindlich. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Lieferadresse oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Vorzeitige oder Teillieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig.
(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insb. Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. (3) bleiben unberührt.
(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschaliert Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Umgekehrt kann der Verkäufer nachweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. LEISTUNG, LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ANNAHMEVERZUG
(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistung, wenn nicht im Einzelfall abweichendes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Soweit nicht anderes schriftlich vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung frei zu der angegebenen Versandadresse einschließlich Verpackung, Transport sowie Zollformalitäten und Zoll.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend.
(4) Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss auch dann ausdrücklich seine Leistung anbieten, wenn für die Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Bereitstellung von Material) eine bestimmte Kalenderzeit vereinbart ist.
(5) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum, Inhalt der Lieferung sowie unsere Bestellkennung beizulegen. Ist er unvollständig, so haben wir die daraus resultierenden Verspätungen nicht zu vertreten.
5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNGSLEGUNG
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich als Netto-Festpreise und schließen Nachforderungen aus.
(2) Sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart, schließt der vereinbarte Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau), sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Der Preis/ Zahlung ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Bestell- Nr., der Position, der Materialbezeichnung und EDV – Nr. gesondert und in ordnungsgemäßer gesetzlicher Form einzureichen.
(6) Bei Vorauszahlungen hat der Verkäufer auf Verlangen eine angemessene Sicherheit, z.B. eine Bürgschaft, zu leisten.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insb. berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer/Verkäufer zustehen.
(8) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
6. EIGENTUMSSICHERUNG, GEHEIMHALTUNG
(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
(2) Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sieals unser Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur von Verschleißteilen im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung trägt – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – der Lieferant. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, sodass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(4) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Ausgeschlossen sind damit alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
(5) Über nicht serienmäßig hergestellte Anlagen, Apparate, Maschinenteile und Werkzeuge, die der Abnutzung unterliegen, sind vom Verkäufer kostenlose Zeichnungen und eventuell Überzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Damit erhalten wir das Recht, diese Unterlagen zur Herstellung von Ersatzteilen, Veränderungen an gelieferten Gegenständen o.ä. selbst oder durch Dritte zu benutzen.
(6) Dritten gegenüber sind die Unterlagen geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(7) Unterlieferanten sind entsprechend zu belehren.
(8) Die Verwendung von Anfragen oder Bestellungen der Tillmann Gruppe sowie des sonstigen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht gestattet.
7. GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE
(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
(2) Abweichend von § 442 Abs.1 S.2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(3) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird.
(4) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(5) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
8. LIEFERANTENREGRESS
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insb. berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445 a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt ein substantiierter Stellungname nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
9. PRODUZENTENHAFTUNG
(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer, Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
10. URHEBERRECHTE UND SCHUTZRECHTE
(1) Sämtliche Urheberrechte, Schutzrechte und Know-How an den von uns im Zusammenhang mit der Lieferung bzw. Herstellung von Produkten an den Lieferanten übergeben Unterlagen und Gegenständen verbleiben ausschließlich bei den Unternehmen der Tillmann Gruppe. Der Lieferant erhält lediglich für den Zeitraum der Abwicklung des konkreten Liefergeschäftes ein unentgeltliches, beschränktes und nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
(2) Handelt es sich bei den vom Lieferanten nach unseren Vorgaben erstellten Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen um urheberrechtlich geschützte Werke, so überträgt der Lieferant das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht an uns.
(3) Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 4 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet, vom Lieferanten gelieferte Produkte auf die Verletzung von Schutzrechten zu prüfen.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(5) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
(6) Der Lieferant verpflichtet sich, uns von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und uns auf seine Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen.
11. ERSATZLIEFERUNG
(1) Der Lieferant gewährleistet eine reibungslose Ersatzteilversorgung zu marktgerechten Preisen für die Dauer von mindestens zehn Jahren ab dem Tag der Lieferung. Soweit das zu liefernde Produkt nach seiner vertraglichen End-Bestimmung im Bereich Automobilbau eingesetzt wird, erhöht sich vorgenannte Dauer auf mindestens 15 Jahre.
(2) Wurde die Ersatzteilproduktion eingestellt, so verpflichtet sich der Verkäufer, auf Aufforderung gegen angemessenes Entgelt Konstruktionsunterlagen/ Zeichnungen an uns herauszugeben und diese Unterlagen für die Fertigung von Ersatzteilen ausschließlich für die eigene Verwendung zu nutzen.
12. QUALITÄT UND DOKUMENTATION, HINWEISPFLICHTEN
(1) Der Verkäufer garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind Abweichungen notwendig muss der Verkäufer eine schriftliche Genehmigung einholen. Gleiches gilt für die Einhaltung separat mit uns abgeschlossener Qualitätssicherungsvereinbarungen/-vorschriften.
(2) Prüfdokumente sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren und bei Bedarf vorzulegen. Eine längere Aufbewahrungsfrist kann zwischen den Parteien vereinbart werden.
(3) Der Verkäufer hat uns für alle aufgrund der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) registrierungspflichtigen Stoffe, unabhängig davon, ob diese als Stoff oder als Teil einer Zubereitung geliefert werden, die Registrierungsnummer mitzuteilen. Rät der Verkäufer von Stoffen ab, muss er dies ausdrücklich schriftlich mitteilen.
(4) Für Teile und Materialien sowie für Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung u.a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstellung und Entsorgung erfahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschriften des Herstellungs- als auch des Vertriebslandes vom Lieferanten zwingend zu erfüllen. Auf umweltfreundliche Verpackung ist zu achten.
(5) Der Verkäufer hat aufgrund von § 4 Abs. 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz alle Informationen mitzuteilen, die für eine Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Verwendern des Produkts oder Dritten von Bedeutung ist.
(6) Bietet der Verkäufer ein Produkt an, welches wir bereits bei ihm bezogen haben, so muss er ungeachtet weitergehender Hinweispflichten, unaufgefordert auf Änderungen hinweisen, wenn sich die Spezifikation im Vergleich mit einem früher unter derselben Bezeichnung gelieferten Produkt geändert hat.
13. KÜNDIGUNG
(1) Soweit die Parteien einen Rahmenvertrag vereinbart haben, auf deren Grundlage Bestellungen beim Lieferanten über die Lieferung von Teilen oder Dienstleistungen aufgegeben werden können, haben die Parteien das Recht diese Verträge mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten schriftlich zu kündigen.
(2) Jede Partei hat das Recht einen Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:
a) ein Insolvenzverfahren der anderen Vertragspartei eröffnet wird oder
b) der andere Vertragspartner die Zahlungen einstellt oder
c) wesentliche Vertragspflichten verletzt hat.
14. VERJÄHRUNG
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insb. UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser jeweiliger Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangige Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtssand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insb. zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen dieser AEB davon nicht berührt. Anstelle der nichtigen,unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser AEB vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen
Maß als vereinbart.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. § 127 Abs. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung.